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Das Schriftleitergesetz
der Nationalsozialisten
von 1933,
der Text hier komplett als
offene Online-Version.
Gesetz vom 4.10.1933, publiziert am 7.10.1933.
[Für die Forschung. Für alle. Auch
zur Mahnung.]
[Siehe
in: Reichsgesetzblatt, Teil I,
7.10.1933, S.
713–717, Paginierung
im RGBL je Jahrgang fortlaufend.]
||| Aber dazu gehört auch noch: "Verordnung
über das
Inkrafttreten und die
Durchführung des Schriftleitergesetzes", 19.12.1933, in: RGBL I
1933,
20.12.1933, S. 1085 ff. ||| Darin steht auch das Inkrafttreten des
Gesetzes ab 1.1.1934. Dieser Text folgt (ebenfalls komplett)
zusätzlich im unteren Teil dieser Web-Page. K. J.
:::
Schriftleitergesetz. Vom 4.
Oktober 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Erster Abschnitt
Schriftleiterberuf
§ 1
Die im Hauptberuf oder auf Grund der Bestellung
zum Hauptschriftleiter ausgeübte Mitwirkung an der
Gestaltung des geistigen Inhalts der im Reichsgebiet
herausgegebenen Zeitungen und politischen Zeitschriften
durch Wort, Nachricht oder Bild ist eine in ihren
beruflichen Pflichten und Rechten vom Staat durch dieses Gesetz
geregelte öffentliche Aufgabe.
Ihre Träger heißen Schriftleiter. Niemand darf sich
Schriftleiter nennen, der nicht nach diesem Gesetz dazu befugt ist.
§ 2
(1) Zeitungen und Zeitschriften sind Druckwerke,
die in Zwischenräumen von höchstens drei Monaten
in ständiger Folge erscheinen, ohne daß der Bezug
an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.
(2) Als Druckwerke gelten alle zur Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen
Darstellungen, die durch ein Massenvervielfältigungsverfahren
hergestellt sind.
§ 3
(1) Was in diesem Gesetz für Zeitungen
vorgeschrieben ist, gilt auch für politische Zeitschriften.
(2) Auf Zeitungen und Zeitschriften, die im
amtlichen Auftrage herausgegeben werden, findet das
Gesetz keine Anwendung.
(3) Der Reichsminister für Volksaufklärung
und
Propaganda bestimmt, welche Zeitschriften als politische im Sinne
dieses Gesetzes anzusehen sind. Betrifft die Zeitschrift ein bestimmtes
Fachgebiet, so
trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit
zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde.
§ 4
Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts deutscher Zeitungen
liegt auch dann vor, wenn
sie nicht im Betriebe einer Zeitung stattfindet, sondern bei einem
Unternehmen, das zur Belieferung von
Zeitungen mit geistigem Inhalt (Wort, Nachricht oder
Bild) bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt
Zulassung zum Schriftleiterberuf
§ 5
Schriftleiter kann nur sein, wer:
1. die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt,
2. die bürgerlichen Ehrenrechte und die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht
verloren hat,
3. arischer Abstammung ist und nicht mit einer
Person von nichtarischer Abstammung verheiratet ist,
4. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
5. geschäftsfähig ist,
6. fachmännisch ausgebildet ist,
7. die Eigenschaften hat, die die Aufgabe der
geistigen Einwirkung auf die Offentlichkeit erfordert.
§ 6
Auf das Erfordernis der arischen Abstammung
und der arischen Ehe finden § la des Reichsbeamtengesetzes und die
zu seiner Durchführung ergangenen
Bestimmungen Anwendung.
§ 7
(1) Fachmännisch ausgebildet ist, wer sich
durch
eine mindestens einjährige Ausbildung bei der Schriftleitung einer
deutschen Zeitung oder einem Unternehmen der im § 4 bezeichneten
Art die Kenntnisse
eines Schriftleiters erworben hat (Schriftleiter in
der Ausbildung) und dies durch ein Zeugnis der
Schriftleitung nachweist. Die Ausbildung bei einer
ausländischen Zeitung kann im Wege der
Durchführungsverordnung der Ausbildung bei einer deutschen Zeitung
gleichgestellt werden.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes außer
§ 5 Nr. 4,
5 und 6 gelten auch für Schriftleiter in der Ausbildung.
§ 8
Die Zulassung zum Schriftleiterberuf wird aus
Antrag durch Eintragung in die Berufsliste der
Schriftleiter bewirkt. Die Berufslisten werden bei
den Landesverbänden der deutschen Presse geführt
(§ 24 Abs. 2). Über die Eintragung entscheidet der
Leiter des Landesverbandes. Er muß die Eintragung
verfügen, wenn die im § 5 bestimmten Voraussetzungen
erfüllt sind. Er muß sie ablehnen, wenn
der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Einspruch erhebt.
§ 9
(1) Auf Antrag des Leiters des Landesverbandes
kann der Leiter des Reichsverbandes der deutschen
Presse (§ 23) mit Genehmigung des Reichsministers
für Volksaufklärung und Propaganda Ausnahmen
von den im § 5 Nr. 1, 3 und 6 bestimmten Voraussetzungen
bewilligen. Die Ausnahmebewilligung kann
auf bestimmte Zweige der Tätigkeit eines Schriftleiters
beschränkt werden. In diesem Falle erteilt
der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die
Genehmigung im Einvernehmen mit der
zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde.
(2) Befreiung von dem Erfordernis der deutschen
Reichsangehörigkeit soll Deutschstämmigen erteilt
werden, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
§ 10
Der Beschluß, durch den der Leiter des Landesverbandes die
Eintragung in die Berufsliste ablehnt,
ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe
schriftlich bekanntzugeben. Der Antragsteller kann
binnen vier Wochen nach der Bekanntgabe die Entscheidung des
Berufsgerichts anrufen. Die Anrufung
ist unzulässig, wenn der Fall des § 8 Satz 5 vorliegt.
§11
Der Leiter des Landesverbandes hat die Löschung
einer Eintragung in die Berufsliste zu verfügen, wenn
die im § 5 Nr. 1, 2 oder 5 bestimmten Voraussetzungen wegfallen
oder sich die Unrichtigkeit der
Angaben über die unter Nr. 1 bis 6 bestimmten
Voraussetzungen ergibt oder der Schriftleiter seinen
Beruf aufgegeben hat. § 10 Satz 1 und 2 findet
entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt
Ausübung des Schriftleiterberufs
§ 12
Durch die Eintragung in die Berufsliste erlangt
der Schriftleiter die Befugnis, an deutschen Zeitungen
oder bei deutschen Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art seinen
Beruf auszuüben. Verlegt er seinen
Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Landesverbandes,
so wird er in dessen Berufsliste ohne neue Prüfung
übernommen.
§ 13
Schriftleiter haben die Aufgabe, die Gegenstände,
die sie behandeln, wahrhaft darzustellen und nach
ihrem besten Wissen zu beurteilen.
§ 14
Schriftleiter sind in Sonderheit verpflichtet, aus
den
Zeitungen alles fernzuhalten:
1. was eigennützige Zwecke mit
gemeinnützigen
in einer die Offentlichkeit irreführenden Weise
vermengt,
2. was geeignet ist, die Kraft des Deutschen
Reiches nach außen oder im Innern, den
Gemeinschaftswillen des deutschen Volkes, die
deutsche Wehrhaftigkeit, Kultur oder Wirtschaft zu schwächen oder
die religiösen Empfindungen anderer zu verletzen,
3. was gegen die Ehre und Würde eines Deutschen
verstößt,
4. was die Ehre oder das Wohl eines andern
widerrechtlich verletzt, seinem Rufe schadet,
ihn lächerlich oder verächtlich macht,
5. was aus anderen Gründen sittenwidrig ist.
§ 15
Schriftleiter sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft
auszuüben und
sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs der
Achtung, die er
erfordert, würdig zu
zeigen.
§ 16
Der Verleger einer Zeitung kann einen Schriftleiter
im Vertragswege auf die Innehaltung von Richtlinien
für die grundsätzliche Haltung der Zeitung verpflichten.
Die öffentlichen Pflichten und Rechte des Schriftleiters,
die sich aus den §§ 13 bis 15 ergeben, können durch
die Richtlinien nicht berührt werden.
§ 17
Verträge über die Anstellung eines Schriftleiters
bedürfen der Schriftform.
§ 18
Der Verleger einer
Zeitung muß einen Hauptschriftleiter bestellen und
ihn dem zuständigen Landesverband schriftlich benennen.
§ 19
Der Hauptschriftleiter ist verpflichtet, nach dem
Inhalt der Anstellungsverträge und den ergänzenden
Anordnungen des Verlegers einen schriftlichen
Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, aus dem sich ergeben
muß, welchen Teil der Arbeiten der Schriftleitung jeder
Schriftleiter zu erledigen hat und in
welchem Umfange er Anweisungsbefugnis gegenüber
anderen Schriftleitern besitzt.
§ 20
(1) Schriftleiter einer Zeitung tragen für
deren
geistigen Inhalt die berufs-, straf- und zivilrechtliche
Verantwortung so weit, als sie ihn selbst verfaßt
oder zur Aufnahme bestimmt haben. Die straf- oder
zivilrechtliche Verantwortung anderer Personen wird
dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Der Hauptschriftleiter ist für die
Gesamthaltung des Textteiles der Zeitung verantwortlich.
(3) Der Hauptschriftleiter ist verpflichtet:
a) dafür zu sorgen,
daß in eine Zeitung nur solch
Beiträge aufgenommen werden, die von einem
Schriftleiter verfaßt oder zur Aufnahme bestimmt sind;
b) dafür zu sorgen,
daß auf jeder Nummer einer
Zeitung der Vor- und Zuname sowie der
Wohnort des Hauptschriftleiters und seines
Vertreters sowie jedes Schriftleiters, dem die
Leitung eines bestimmten Teilgebietes der Zeitung übertragen ist,
angegeben wird;
c) jedem, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft
macht, auf Anfrage darüber Auskunft zu
geben, welcher Schriftleiter die Verantwortung für einen Beitrag
trägt, soweit sich
die Verantwortung nicht aus den Angaben
zu b) ergibt.
§ 21
Schriftleiter, die an der Gestaltung des geistigen
Inhalts einer Zeitung durch ihre Tätigkeit an einem
Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art mitwirken,
sind für den Inhalt im Umfang ihrer Mitwirkung
verantwortlich.
Vierter Abschnitt
Verbandsrechtlicher Schutz des
Schriftleiterberufs
§ 22
Die Gesamtheit der Schriftleiter wacht über die
Erfüllung der Pflichten der einzelnen Berufsgenossen
und sorgt für ihre Rechte und ihr Wohl.
§ 23
Die Schriftleiter sind im Reichsverband der Deutschen Presse gesetzlich
zusammengefaßt. Ihm gehört
jeder Schriftleiter kraft seiner Eintragung in die
Berufsliste an. Der Reichsverband wird kraft dieses
Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 24
(1) Der Reichsminister für Volksaufklärung und
Propaganda ernennt den Leiter des Reichsverbandes.
Dieser gibt dem Reichsverband eine Satzung, die der
Genehmigung des Ministers bedarf. Er bestellt einen
Beirat.
(2) Der Reichsverband gliedert sich in Landesverbände. Das
Nähere bestimmt die Satzung. Schriftleiter, die im Ausland leben,
müssen einem Landesverband angehören, in dessen Bezirk sich
eine Zeitung
oder ein Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art
befindet, für das sie tätig sind.
§ 25
(1) Der Reichsverband hat die Aufgabe:
1. Ausbildungs-, Fortbildungs-
und Wohlfahrtseinrichtungen für Schriftleiter zu schaffen,
2. die Reichs- und
Landesbehörden fachmännisch
zu beraten,
3. bei der Gestaltung der
Anstellungsbedingungen
für Schriftleiter mitzuwirken,
4. Streitigkeiten unter
Schriftleitern auf Ersuchen
eines Teiles zu vermitteln und im Falle des
Einverständnisses beider Teile zu schlichten,
5. Berufsgerichte der Presse zu
unterhalten.
(2) Der Reichsverband kann weitere Aufgaben zur
Erfüllung der im § 22 bestimmten Zwecke übernehmen.
(3) Der Reichsverband ist befugt, zur Deckung
seiner Kosten Umlagen unter seinen Mitgliedern
auszuschreiben. Die Bestimmungen darüber bedürfen
der Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und
Propaganda. Die Umlagen werden
wie öffentliche Abgaben beigetrieben.
§ 26
Der Reichsminister für Volksaufklärung und
Propaganda führt die Aufsicht darüber, daß der
Reichsverband die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
§ 27
(1) Zum Schutze des Schriftleiterberufs werden
Berufsgerichte der Presse gebildet.
(2) Berufsgerichte erster Instanz sind die
Bezirksgerichte der Presse. Berufsgericht
zweiter Instanz ist der Pressegerichtshof in Berlin.
§ 28
Die Berufsgerichte sind zuständig:
zur Verhandlung und Entscheidung darüber,
ob im Falle des § 10 die Eintragung in die
Berufsliste zu verfügen ist,
zur Verhandlung und Entscheidung über die
Zulässigkeit einer Löschung im Falle des § 11,
zur gutachtlichen Stellungnahme über die
Wirksamkeit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses von
Schriftleitern im Falle des § 30
zur Verhandlung und Entscheidung über Berufsvergehen von
Schriftleitern (ehrengerichtliches Verfahren).
§ 29
Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines
Schriftleiters bedarf der Schriftform und muß die
Angabe der Gründe enthalten.
§ 30
Ein Verleger darf einem Schriftleiter wegen der
in der Zeitung von ihm vertretenen geistigen Haltung
nur kündigen, wenn sie entweder gegen die öffentlichen
Berufspflichten des Schriftleiters oder gegen
die vereinbarten Richtlinien verstößt. Das Berufsgericht hat
sich auf Antrag des Schriftleiters gutachtlich zu äußern, ob
die Kündigung nach seiner
Überzeugung entweder der Vorschrift des Satzes 1
zuwiderläuft oder zu ihrer Umgebung ausgesprochen
ist. Bis zur Abgabe des beantragten Gutachtens
ist ein etwaiges Verfahren vor den erkennenden
Gerichten auszusetzen.
§ 31
(1) Ein Schriftleiter, der gegen seine in den
§§ 13
bis 15, 19, 20 Abs. 3 bestimmten öffentlichen
Berufspflichten verstößt, begeht ein Berufsvergeben. Das
Berufsgericht kann in diesem Falle:
1. den Schriftleiter verwarnen,
2. ihn mit einer Ordnungsstrafe
bis zum Betrage
eines monatlichen Berufseinkommens belegen,
3. seine Löschung in der
Berufsliste verfügen.
(2) Mit der Löschung endet seine Befugnis, den
Schriftleiterberuf auszuüben und sich Schriftleiter zu
nennen.
(3) Die Berufsgerichte können einem
Schriftleiter,
gegen den das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet
ist, die Berufsausübung vorläufig untersagen.
§ 32
Die Berufsgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden
und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die
Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und seine
Stellvertreter müssen die Fähigkeit
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben. Sie besitzen die richterliche Unabhängigkeit.
Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zu
gleichen Teilen Schriftleiter und Verleger sein. Alle
Mitglieder der Berufsgerichte werden vom Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda ernannt. Die Schriftleiter
schlägt der Leiter des
Reichsverbandes vor, die Verleger der Leiter der
Organisation der Verleger in der Reichspressekammer.
§ 33
Die Bezirksgerichte der Presse entscheiden in der
Besetzung von fünf, der Pressegerichtshof in der
Besetzung von 7 Mitgliedern, beide mit Einschluß
des Vorsitzenden.
§ 34
Das Verfahren vor den Berufsgerichten wird
durch eine Verfahrensordnung geregelt, die der
Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz
nach Anhörung des Leiters des Reichsverbandes
erläßt.
§ 35
Unabhängig von dem Verfahren vor den Berufsgerichten kann der
Reichsminister für Volksaufklärung und
Propaganda die Löschung eines Schriftleiters in der Berufsliste
verfügen, wenn er es aus
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls für
erforderlich hält.
Fünfter Abschnitt
Strafrechtlicher Schutz des
Schriftleiterberufs
§ 36
Wer sich als Schriftleiter betätigt, obwohl er nicht
in die Berufslisten eingetragen oder obwohl ihm die
Berufsausübung vorläufig untersagt ist, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 37
Ein Verleger, der eine nicht in die Berufslisten
eingetragene Person oder einen Schriftleiter, dem die
Berufsausübung vorläufig untersagt ist, mit den
Arbeiten eines Schriftleiters im Hauptberuf betraut
oder eine Leitung unterhält, ohne gemäß § 18 einen
Hauptschriftleiter benannt zu haben, wird mit Gefängnis bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 38
Ein Schriftleiter, der für eine gegen § 13 oder
§ 14 verstoßende Handlung ein Entgelt oder einen
anderen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 39
Wer es unternimmt, einen Schriftleiter oder einen
Verleger oder dessen Vertreter durch Anbieten, Versprechen oder
Gewähren eines Vorteils zur Vornahme, Herbeiführung oder
Duldung einer gegen
§ 13 oder § 14 verstoßenden Gestaltung des geistigen
Inhalts einer Zeitung zu bestimmen, wird wegen
Pressebestechung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 40
(1) Wer es unternimmt, einen Schriftleiter oder
einen Verleger oder dessen Vertreter durch Androhung eines Nachteils
zur Vornahme, Herbeiführung oder Duldung einer gegen § 13
oder § 14
verstoßenden Gestaltung des geistigen Inhalts einer
Zeitung zu bestimmen, wird wegen Pressenötigung
mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Pressenötigung unter
Mißbrauch der
durch das Angestelltenverhältnis des Schriftleiters
bewirkten Abhängigkeit begangen, so ist die Strafe
Gefängnis nicht unter drei Monaten.
§ 41
In den Fällen der §§ 38 bis 40 kann neben
Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
§ 42
Wer sich Schriftleiter nennt, obwohl er nicht in
die Berufslisten eingetragen ist, wird mit Geldstrafe
bis zu 150.— Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 43
Einem Verleger, der nach § 37, nach § 39 oder
nach § 40 rechtskräftig verurteilt ist, kann der
Gewerbebetrieb durch die nach Landesrecht zuständige
Verwaltungsbehörde untersagt werden.
Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 44
Vorschriften, nach denen die Verfolgung von Abgeordneten einer
gesetzgebenden Körperschaft beschränkt
wird, finden gegenüber den §§ 31 bis 35 dieses
Gesetzes keine Anwendung.
§ 45
(1) Die §§ 7, 8 des Reichsgesetzes
über die Presse
vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 65) finden auf
Zeitungen und politische Zeitschriften keine Anwendung.
(2) Soweit das Reichsgesetz über die Presse im
übrigen Bestimmungen über den verantwortlichen
Redakteur trifft, gilt für Zeitungen und politische
Zeitschriften der nach den § 20 Abs. 1, § 21 dieses
Gesetzes verantwortliche Schriftleiter als verantwortlicher Redakteur.
§ 46
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda kann im
Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Reichsministern
Verordnungen
zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Überleitung des
bisherigen Rechtszustandes
in den neuen erlassen.
§ 47
Zu welchem Zeitpunkt dieses Gesetz in Kraft tritt,
bestimmt der Reichsminister für Volksaufklärung und
Propaganda.
Berlin, den 4. Oktober 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
Oben
sehen wir einen Ausschnitt von der Veröffentlichung im
Reichsgesetzblatt. Ausschnitt erstellt von K. J.
[Siehe in: Reichsgesetzblatt, Teil I,
7.10.1933, S.
713–717, Paginierung
fortlaufend.]
||| Aber dazu gehört letztlich auch noch: "Verordnung
über das
Inkrafttreten und die
Durchführung des Schriftleitergesetzes", 19.12.1933, in:
RGBL I
1933,
20.12.1933, S. 1085 ff. ||| Darin steht auch das Inkrafttreten des
Gesetzes ab 1.1.1934.
Diese Verordnung vom 19.12.1933 folgt
nun ebenfalls im
Wortlaut.
Verordnung über das
Inkrafttreten und die
Durchführung des Schriftleitergesetzes.
Vom 19. Dezember 1933.
Auf Grund der §§ 46 und 47 des Schriftleitergesetzes
vom 4. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 713) und
des § 7 des Reichskulturkammergesetzes vom 22. September 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 661) wird folgendes
bestimmt:
I
Inkrafttreten des Schriftleitergesetzes und Eingliederung der
Schriftleiter in die Pressekammer
§ 1
Das Schriftleitergesetz tritt am 1. Januar 1934 in
Kraft. Bis zu diesem Tage findet auch § 4 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1.
November 1933 (Reichsgesetzbl. I
S. 797) auf Schriftleiter keine Anwendung.
II
Zulassung zum Schriftleiterberuf
§ 2
(1) Wer nach dem 31. Dezember 1933 den Schriftleiterberuf ausüben
will, muß, wenn er es nicht schon
getan hat, unverzüglich bei dem für ihn zuständigen
Landesverband des Reichsverbandes der deutschen
Presse (im folgenden kurz mit Landesverband und
Reichsverband bezeichnet) einen Antrag auf Eintragung
in die Berufsliste stellen.
Zuständig ist
für die im Reichsgebiete lebenden Schriftleiter
der Landesverband, in dessen Bezirke der
Schriftleiter wohnt,
für die im Auslande lebenden Schriftleiter nach
Wahl des Antragstellers ein Landesverband,
in dessen Bezirke sich eine Zeitung oder ein
Unternehmen der im §4 des Gesetzes bezeichneten Art befindet,
für das er tätig ist (§ 24 Abs.2
des Gesetzes).
§ 3
(1) Der Antrag ist nur wirksam, wenn er in der vom
Reichsverband vorgeschriebenen Form gestellt ist. Die
vorgeschriebene Form besteht in der Ausfüllung eines
Fragebogens, der sich an die Bestimmungen der
Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom
6. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 245) anlehnt und die
Bestimmungen des Schriftleitergesetzes berücksichtigt.
(2) Formlose Anträge, die bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes beim zuständigen Landesverband eingereicht
werden, gelten als wirksam gestellt, müssen aber auf
Verlangen des Landesverbandes unverzüglich formgerecht wiederholt
werden.
§ 4
Folgende Personen sind Schriftleiter und müssen
daher einen Antrag stellen:
1. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift zur
Erledigung von Schriftleiterarbeiten
durch Dienstvertrag im Hauptberuf angestellt ist,
2. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift, deren
Eigentümer oder Miteigentümer
er ist, Schriftleiterarbeiten im Hauptberuf erledigt,
3. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift zur
Erledigung von Schriftleiterarbeiten
zwar im Nebenberuf, aber in der Eigenschaft
eines Hauptschriftleiters angestellt ist,
4. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift, deren
Eigentümer oder Miteigentümer
er ist, Schriftleiterarbeiten zwar im Nebenberuf,
aber in der Eigenschaft eines Hauptschriftleiters
erledigt,
5. wer bei einem Korrespondenzbüro, einer Nachrichtenagentur,
einer Presseillustrationsfirma oder
einem sonstigen Unternehmen der im § 4 des Gesetzes bezeichneten
Art zur Erledigung von Schriftleiterarbeiten durch Dienstvertrag im
Hauptberuf
angestellt ist,
6. wer bei einem Korrespondenzbüro, einer Nachrichtenagentur,
einer Presseillustrationsfirma oder
einem sonstigen Unternehmen der im § 4 des Ge
setzes bezeichneten Art, dessen Eigentümer oder
Miteigentümer er ist, Schriftleiterarbeiten im
Hauptberuf erledigt.
§ 5
Unter den Begriff der Schriftleiterarbeiten fällt jede
unmittelbare oder mittelbare Textgestaltung durch
Wort, Nachricht oder Bild, nicht aber die Tätigkeit für
den Anzeigenteil einer Zeitung oder einer politischen
Zeitschrift.
§ 6
Ein Unternehmen der im § 4 des Gesetzes
(1)
bezeichneten Art ist jede im Hauptberuf ausgeübte
Belieferung von Zeitungen oder politischen Zeitschriften
durch Wort, Nachricht oder Bild. Es kommt nicht
darauf an, ob dabei Hilfskräfte beschäftigt sind.
(2) Berichterstatter im Hauptberuf werden regelmäßig unter
Abs. 1 fallen.
§ 7
Folgende Personen sind nicht Schriftleiter und
brauchen daher keinen Antrag zu stellen:
1. wer seine Tätigkeit bei einem Druckwerk ausübt,
das weder eine Zeitung noch eine Zeitschrift ist,
2. wer seine Tätigkeit bei einer Zeitschrift ausübt,
die nicht politischer Art ist,
3. wer seine Tätigkeit bei einer Zeitung oder einer
Zeitschrift ausübt, die im amtlichen Auftrag
herausgegeben wird (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes).
§ 8
(1) Zeitungen sind Druckwerke der im § 2 des Gesetzes bezeichneten
Art, wenn sie zur Berichterstattung
über Tagesereignisse bestimmt sind.
(2) Bei Zeitungen kommt es nicht darauf an, ob
sie politischer Art sind oder nicht.
(3) Zeitschriften sind Druckwerke der im § 2 des Gesetzes
bezeichneten Art, wenn ihre Erörterungen an
Tagesereignisse nicht gebunden sind.
§ 9
Weder eine Zeitung noch eine Zeitschrift ist gemäß
§ 2 des Gesetzes
a) ein Druckwerk, das in Zwischenräumen von mehr
als 3 Monaten erscheint,
b) ein Druckwerk, dessen Bezug an einen bestimmten
Personenkreis gebunden ist, das also nicht von
jedem erworben werden kann. Ein bestimmter
Personenkreis im Sinne dieser Bestimmung liegt
nicht vor, wenn die Druckauflage höher ist als
500 Stück.
§ 10
Politisch ist jede Zeitschrift, die nicht rein wissenschaftlicher oder
rein technischer Art ist oder deren
politischen Charakter der Reichsminister für Volks
aufklärung und Propaganda nicht aus anderen
Gründen verneint.
§ 11
Im amtlichen Auftrag herausgegeben ist eine Zeitung oder eine
politische Zeitschrift, wenn der Herausgeber eine Reichs-, Landes- oder
Gemeindebehörde ist.
§ 12
(1) Wer im Zweifel ist, ob die Tätigkeit, die er nach
dem
31. Dezember 1933 ausüben will, unter das Gesetz fällt,
muß unverzüglich bei dem Landesverband
anfragen, der für ihn zuständig wäre. Dieser muß
ihm
seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Gegen die Entscheidung kann
der Anfragende binnen 14 Tagen die
Entscheidung des Reichsverbandes anrufen und gegen
diese, die ihm ebenfalls schriftlich mitzuteilen ist,
innerhalb derselben Frist die Entscheidung des Reichs
ministers für Volksaufklärung und Propaganda. Bis
zu dessen Entscheidung kann er seine Tätigkeit ausüben,
es sei denn, daß der Reichsminister für Volksaufklärung
und Propaganda sie ihm vorläufig untersagt.
(2) Wenn der Landesverband selbst im Zweifel ist,
so kann er die Anfrage zur unmittelbaren Entscheidung
dem Reichsverband vorlegen. Wenn der Reichsverband
selbst im Zweifel ist, so kann er sie dem Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda vorlegen.
§ 13
(1) Der Leiter des Landesverbandes kann bis zum
31. Januar 1934 Eintragungen in die Berufsliste auf
Widerruf verfügen, wenn er annimmt, daß die endgültige
Eintragung zulässig ist. Solche Eintragungen
sind zu löschen, sobald sich ergibt, daß die Annahme
nicht zutrifft.
(2) Die endgültige Eintragung darf nicht erfolgen,
solange keine Angaben des Antragstellers über die
Voraussetzungen unter §5 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes
vorliegen.
§ 14
Anträge auf Befreiung gemäß § 9 des Gesetzes
begründen im allgemeinen keine Befugnis zur vorläufigen
Betätigung als Schriftleiter. In Ausnahmefällen kann der
Leiter des Landesverbandes auf Anträge, die bis zum 31. Januar
1934 bei ihm eingegangen sind, die Eintragung in die Berufsliste auf
Widerruf vornehmen, wenn er den Antrag gemäß §9
Abs. 1 des Gesetzes befürwortet und auf Grund der
nachfolgenden Bestimmungen annimmt, daß ihm
stattgegeben werden wird.
§ 15
Aussicht auf Befreiung vom Erfordernis der Reichsangehörigkeit
(§5 Nr. 1 des Gesetzes) haben
a) Deutschstämmige, wenn nicht in ihrer Person
Bedenken bestehen (§9 Abs. 2 des Gesetzes)
b) Personen, die den Schriftleiterberuf an einer
Zeitung oder einer politischen Zeitschrift einer
nationalen Minderheit im Deutschen Reiche ausüben wollen, wenn in
dem Staat, dem sie angehören, Reichsdeutsche den
Schriftleiterberuf
an einer deutschen Zeitung oder politischen Zeitschrift ausüben,
c) Personen, die im Auslande wohnen und an einer
im Reichsgebiete herausgegebenen Zeitung oder
politischen Zeitschrift auf Dienstvertrag angestellt
sind.
§ 16
Aussicht auf Befreiung vom Erfordernis der
arischen Abstammung (§5 Nr. 3 des Gesetzes, § 6)
haben
a) Personen, die im Weltkrieg an der Front für das
Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben
oder deren Väter oder Söhne im
Weltkrieg gefallen sind; die Vorschriften der
Durchführungsverordnungen zu dem Gesetz zur Wie
derherstellung des Berufsbeamtentums finden
entsprechende Anwendung.
Personen, die den Schriftleiterberuf an einer
jüdischen Zeitung ausüben wollen; ihnen wird
jedoch die Befreiung unter Beschränkung auf die
Tätigkeit an solchen Zeitungen erteilt werden.
Im übrigen sollen die Leiter der Landesverbände
Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der arischen
Abstammung nur in besonderen Fällen und nur für
bestimmte Zweige der Tätigkeit eines Schriftleitere
befürworten.
§ 17
Aussicht auf Befreiung vom Erfordernis der arischen
Ehe (85 Nr. 3 des Gesetzes, §6) haben Personen, die
zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bereits
mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet waren.
§ 18
Die Leiter der zuständigen Landesverbände sind
ermächtigt, Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
wenigstens ein Jahr lang an einer im Reichsgebiet herausgegebenen
Zeitung oder politischen Zeitschrift oder einem im Reichsgebiet
betriebenen Unternehmen der im § 4 des Gesetzes bezeichneten Art
als
Schriftleiter tätig waren, vom Erfordernis der fachmännischen
Ausbildung (85 Nr. 6, §7 des Gesetzes)
zu befreien. Personen, bei denen dies nicht der Fall
ist, werden im allgemeinen nur zum Ausbildungsdienst zugelassen werden.
Aussicht auf Befreiung vom Erfordernis der
fachmännischen Ausbildung für die Dauer von einem
halben Jahr der Ausbildungszeit haben Personen,
die ein akademisches Studium der Zeitungswissenschaft
an einer deutschen Hochschule von mindestens sechs
Semestern in Verbindung mit einem für die Gestaltung des Inhalts
der Zeitung und Zeitschrift
wichtigen Wissensgebiet nachweisen.
§ 19
Die Eignung zum Schriftleiterberuf im Sinne des
§5 Nr. 7 des Gesetzes besitzen solche Personen nicht,
1. die in ihrer bisherigen Schriftleitertätigkeit ständig
und wesentlich gegen die Pflichten verstoßen
haben, die sie nach den §§ 13 bis 15 des Gesetzes
erfüllen sollen,
2. die sich in ihrer beruflichen oder politischen Betätigung als
Schädlinge an Staat und Volk erwiesen haben.
§ 20
Für die Annahme der in § 19 bezeichneten Voraus
setzungen soll die frühere Jugehörigkeit zu einer politischen
Partei allein nicht genügen. Eine Ausnahme
soll nur für solche Personen gelten, die bis zum 30. Januar 1933
für die marxistische Presse tätig waren.
Verantwortungsbewußtsein gegenüber Staat und Volk
und persönliche Lauterkeit sollen über die Eignung zum
Schriftleiterberuf entscheiden. Niemand braucht die
Anwendung der Vorschriften des Gesetzes oder dieser
Verordnung zu fürchten, der bei der Ausübung des
Schriftleiterberufes diese Voraussetzungen erfüllt. Eine
darin einheitliche, sonst aber vielgestaltige deutsche
Presse zu schaffen, ist der Wille des Schriftleitergesetzes.
§ 21
Vor jeder endgültigen Eintragung eines Schriftleiters in die
Berufsliste ist ein polizeiliches Führungszeugnis über ihn
beizuziehen.
§ 22
Die Eintragungen in die Berufsliste müssen enthalten: Namen,
Geburtstag und fort und Wohnung
des Eingetragenen. Es muß weiter aus ihnen hervorgehen, ob die
Erfordernisse des §5 des Gesetzes erfüllt
sind oder ob von einzelnen Voraussetzungen Befreiung
erteilt worden ist. Ferner muß aus ihnen hervorgehen,
in welcher Art und bei welcher Zeitung die Ausbildung
erfolgt ist und bei welcher Zeitung der Eingetragene
seine Tätigkeit ausübt. Satz 2 und 3 gelten nicht für
Eintragungen auf Widerruf.
§ 23
Der Leiter des Landesverbandes hat die unveränderte Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Berufslisten ständig
persönlich zu überwachen.
Es sind gesonderte Berufslisten zu führen für
a) unbeschränkt zugelassene Schriftleiter,
b) Schriftleiter, deren Zulassung auf bestimmte
Zweige der Tätigkeit eines Schriftleiters beschränkt ist
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes),
c) Schriftleiter in der Ausbildung
und während der Übergangszeit
d) auf Widerruf eingetragene Schriftleiter nach § 13
dieser Verordnung,
auf Widerruf eingetragene Schriftleiter nach § 14
dieser Verordnung.
§ 25
(1) Aufgabe des Berufs (§11 des Gesetzes) liegt bei
einem hauptberuflichen Schriftleiter vor, wenn er entweder jede
Berufstätigkeit aufgibt oder sich ganz oder
zu einem wesentlichen Teil einer Tätigkeit zuwendet,
zu der er die fachmännische Ausbildung eines Schriftleiters nicht
mehr braucht. Fachmännische Tätigkeig
zur Beobachtung der Presse oder zur Verbindung mit
ihr bei einer Behörde, einem Verbande oder einer
sonstigen Stelle gilt nicht als Aufgabe des Berufes.
Aufgabe des Berufs liegt bei einem Schriftleiter, der im Nebenberuf,
jedoch in der Eigenschaft
eines Hauptschriftleiters, angestellt ist, vor, sobald
sein Anstellungsverhältnis endet.
(3) Aufgabe des Berufs bei einem Schriftleiter,
der im Nebenberuf, jedoch in der Eigenschaft eines
Hauptschriftleiters, an einer Zeitung oder einer politischen
Zeitschrift tätig ist, deren Eigentümer oder
Miteigentümer er ist, liegt vor, sobald er diese Tätigkeit
nicht mehr ausübt.
§ 26
Der Leiter des Landesverbandes ist verpflichtet,
in seinem Bezirk darüber zu wachen, daß niemand
unbefugt die Tätigkeit eines Schriftleiters ausübt
oder sonst gegen die Strafvorschriften des Gesetzes
verstößt.
§ 27
Wer nicht in die Berufsliste eingetragen ist, darf
sich nicht Schriftleiter nennen, auch nicht unter Beifügung eines
Zusatzes zu dieser Bezeichnung. Berufsangehörige, die im Ruhestand
leben, dürfen die Bezeichnung Schriftleiter mit dem Jusatz a. D.
oder
i. R. führen. Der Leiter des Landesverbandes kann
die Führung dieser Bezeichnung untersagen, wenn
anzunehmen ist, daß die in Frage kommende Person
nach den Bestimmungen des Gesetzes nicht mehr
zum Schriftleiterberuf zugelassen werden würde.
III
Ausübung des Schriftleiterberufes
§ 28
Mündliche Abmachungen über das Rechtsverhältnis
zwischen Verleger und Schriftleiter sind unverzüglich
schriftlich festzulegen.
§ 29
(1) Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der
Zeitung oder der politischen Zeitschrift (§ 16 des
Gesetzes) verlieren ihre Gültigkeit, soweit sie den
§§ 13 oder 14 des Gesetzes widersprechen oder soweit
sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Als Verstoß
gegen ein gesetzliches Verbot gilt auch eine Verpflich
tung, die Politik einer nicht mehr zulässigen Bartei
zu vertreten.
(2) Soweit Richtlinien nicht vereinbart oder nach
Absatz 1 nicht mehr gültig sind, können die Verleger
die Ergänzung des Anstellungsvertrages durch Richt
linien innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes verlangen. Kommnt eine
Einigung zwischen Verleger und Schriftleiter nicht
zustande, so kann der Verleger das Anstellungsver
hältnis spätestens am 28. Februar 1934 unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist kündigen.
§ 30
Die Reichspressekammer kann für den Abschluß
von Anstellungsverträgen und für die Überleitung
bestebender Verträge in den neuen Rechtszustand
Grundsätze aufstellen.
§ 31
Der Verleger einer Zeitung oder einer politischen
Zeitschrift ist verpflichtet, bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes einen Hauptschriftleiter zu bestellen (§ 18 des
Gesetzes). Die Bestellung mehrerer Hauptschriftleiter
ist nicht zulässig.
(2) Der Hauptschriftleiter einer Zeitung oder einer
politischen Zeitschrift ist verpflichtet, bis zum 10. Ja
nuar 1934 einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen
(§ 19 des Gesetzes).
IV
Mitgliedschaft zum Reichsverband der
deutschen
Presse
§ 32
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erlischt die
Mitgliedschaft zum Reichsverband ber deutschen Presse
für alle Personen, die nicht zu diesem Zeitpunkt in
die Berufsliste eingetragen sind. Die Ansprüche aus
der früheren Mitgliedschaft bleiben unberührt.
Berlin, den 19. Dezember 1933.
Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Greiner
Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner
Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Schlegelberger
Oben
sehen wir einen Ausschnitt von der Veröffentlichung im
Reichsgesetzblatt. Hier Ausgabe 20.12.1933, als die zusätzliche
Verordnung (vom 19.12.1933) zum Schriftleitergesetz (vom 4.10.1933,
publiziert 7.10.1933) publiziert wurde.
Ausschnitt erstellt von K. J.
:::
Dieser Gesetztestext (als offener Text, erster Text, ganz oben) wurde
von
Klaus Jans als offene Online-Version
fürs Internet erschlossen und erstmals am 19-2-2024, Montag,
online
gestellt. /// Sperrdruck wurde hier allerdings kursiv wiedergegeben.
Das ist für das Internet besser für die Suche als Sperrtext,
wo nach jedem Buchstaben ein "Blank" (Leerzeichen) kommt. ///
Die zusätzliche Verordnung (als offener Text)
vom 19.12.1933 wurde erstmals am 14-3-2024 hier online gestellt.
K. J.
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