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Das Schriftleitergesetz der Nationalsozialisten von 1933,
der Text hier komplett als offene Online-Version.
Gesetz vom 4.10.1933, publiziert am 7.10.1933.


[Für die Forschung. Für alle. Auch zur Mahnung.]

[Siehe in: Reichsgesetzblatt, Teil I, 7.10.1933, S. 713–717, Paginierung im RGBL je Jahrgang fortlaufend.]

   
||| Aber dazu gehört auch noch: "Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetzes", 19.12.1933, in: RGBL I 1933, 20.12.1933, S. 1085 ff. ||| Darin steht auch das Inkrafttreten des Gesetzes ab 1.1.1934. Dieser Text folgt (ebenfalls komplett) zusätzlich im unteren Teil dieser Web-Page. K. J.


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Schriftleitergesetz. Vom 4. Oktober 1933.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt

Schriftleiterberuf


§ 1
Die im Hauptberuf oder auf Grund der Bestellung zum Hauptschriftleiter ausgeübte Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts der im Reichsgebiet herausgegebenen Zeitungen und politischen Zeitschriften durch Wort, Nachricht oder Bild ist eine in ihren beruflichen Pflichten und Rechten vom Staat durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Aufgabe. Ihre Träger heißen Schriftleiter. Niemand darf sich Schriftleiter nennen, der nicht nach diesem Gesetz dazu befugt ist.

§ 2
    (1) Zeitungen und Zeitschriften sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens drei Monaten in ständiger Folge erscheinen, ohne daß der Bezug an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.
    (2) Als Druckwerke gelten alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt sind.

§ 3
    (1) Was in diesem Gesetz für Zeitungen vorgeschrieben ist, gilt auch für politische Zeitschriften.
    (2) Auf Zeitungen und Zeitschriften, die im amtlichen Auftrage herausgegeben werden, findet das Gesetz keine Anwendung.
    (3) Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bestimmt, welche Zeitschriften als politische im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind. Betrifft die Zeitschrift ein bestimmtes Fachgebiet, so trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde.

§ 4
Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts deutscher Zeitungen liegt auch dann vor, wenn sie nicht im Betriebe einer Zeitung stattfindet, sondern bei einem Unternehmen, das zur Belieferung von Zeitungen mit geistigem Inhalt (Wort, Nachricht oder Bild) bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt

Zulassung zum Schriftleiterberuf

§ 5
Schriftleiter kann nur sein, wer:
    1. die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt,
    2. die bürgerlichen Ehrenrechte und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht verloren hat,
    3. arischer Abstammung ist und nicht mit einer Person von nichtarischer Abstammung verheiratet ist,
    4. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    5. geschäftsfähig ist,
    6. fachmännisch ausgebildet ist,
    7. die Eigenschaften hat, die die Aufgabe der geistigen Einwirkung auf die Offentlichkeit erfordert.

§ 6
Auf das Erfordernis der arischen Abstammung und der arischen Ehe finden § la des Reichsbeamtengesetzes und die zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen Anwendung.

§ 7
    (1) Fachmännisch ausgebildet ist, wer sich durch eine mindestens einjährige Ausbildung bei der Schriftleitung einer deutschen Zeitung oder einem Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art die Kenntnisse eines Schriftleiters erworben hat (Schriftleiter in der Ausbildung) und dies durch ein Zeugnis der Schriftleitung nachweist. Die Ausbildung bei einer ausländischen Zeitung kann im Wege der Durchführungsverordnung der Ausbildung bei einer deutschen Zeitung gleichgestellt werden.
    (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes außer § 5 Nr. 4, 5 und 6 gelten auch für Schriftleiter in der Ausbildung.

§ 8
Die Zulassung zum Schriftleiterberuf wird aus Antrag durch Eintragung in die Berufsliste der Schriftleiter bewirkt. Die Berufslisten werden bei den Landesverbänden der deutschen Presse geführt (§ 24 Abs. 2). Über die Eintragung entscheidet der Leiter des Landesverbandes. Er muß die Eintragung verfügen, wenn die im § 5 bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Er muß sie ablehnen, wenn der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Einspruch erhebt.

§ 9
    (1) Auf Antrag des Leiters des Landesverbandes kann der Leiter des Reichsverbandes der deutschen Presse (§ 23) mit Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda Ausnahmen von den im § 5 Nr. 1, 3 und 6 bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Die Ausnahmebewilligung kann auf bestimmte Zweige der Tätigkeit eines Schriftleiters beschränkt werden. In diesem Falle erteilt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde.
    (2) Befreiung von dem Erfordernis der deutschen Reichsangehörigkeit soll Deutschstämmigen erteilt werden, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.

§ 10
Der Beschluß, durch den der Leiter des Landesverbandes die Eintragung in die Berufsliste ablehnt, ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Der Antragsteller kann binnen vier Wochen nach der Bekanntgabe die Entscheidung des Berufsgerichts anrufen. Die Anrufung ist unzulässig, wenn der Fall des § 8 Satz 5 vorliegt.

§11
Der Leiter des Landesverbandes hat die Löschung einer Eintragung in die Berufsliste zu verfügen, wenn die im § 5 Nr. 1, 2 oder 5 bestimmten Voraussetzungen wegfallen oder sich die Unrichtigkeit der Angaben über die unter Nr. 1 bis 6 bestimmten Voraussetzungen ergibt oder der Schriftleiter seinen Beruf aufgegeben hat. § 10 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt

Ausübung des Schriftleiterberufs

§ 12
Durch die Eintragung in die Berufsliste erlangt der Schriftleiter die Befugnis, an deutschen Zeitungen oder bei deutschen Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art seinen Beruf auszuüben. Verlegt er seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Landesverbandes, so wird er in dessen Berufsliste ohne neue Prüfung übernommen.

§ 13
Schriftleiter haben die Aufgabe, die Gegenstände, die sie behandeln, wahrhaft darzustellen und nach ihrem besten Wissen zu beurteilen.

§ 14
Schriftleiter sind in Sonderheit verpflichtet, aus den Zeitungen alles fernzuhalten:
    1. was eigennützige Zwecke mit gemeinnützigen in einer die Offentlichkeit irreführenden Weise vermengt,
    2. was geeignet ist, die Kraft des Deutschen Reiches nach außen oder im Innern, den Gemeinschaftswillen des deutschen Volkes, die deutsche Wehrhaftigkeit, Kultur oder Wirtschaft zu schwächen oder die religiösen Empfindungen anderer zu verletzen,
    3. was gegen die Ehre und Würde eines Deutschen verstößt,
    4. was die Ehre oder das Wohl eines andern widerrechtlich verletzt, seinem Rufe schadet, ihn lächerlich oder verächtlich macht,
    5. was aus anderen Gründen sittenwidrig ist.

§ 15
Schriftleiter sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung, die er erfordert, würdig zu zeigen.

§ 16
Der Verleger einer Zeitung kann einen Schriftleiter im Vertragswege auf die Innehaltung von Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung verpflichten. Die öffentlichen Pflichten und Rechte des Schriftleiters, die sich aus den §§ 13 bis 15 ergeben, können durch die Richtlinien nicht berührt werden.

§ 17
Verträge über die Anstellung eines Schriftleiters bedürfen der Schriftform.

§ 18
Der Verleger einer Zeitung muß einen Hauptschriftleiter bestellen und ihn dem zuständigen Landesverband schriftlich benennen.

§ 19
Der Hauptschriftleiter ist verpflichtet, nach dem Inhalt der Anstellungsverträge und den ergänzenden Anordnungen des Verlegers einen schriftlichen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, aus dem sich ergeben muß, welchen Teil der Arbeiten der Schriftleitung jeder Schriftleiter zu erledigen hat und in welchem Umfange er Anweisungsbefugnis gegenüber anderen Schriftleitern besitzt.

§ 20
    (1) Schriftleiter einer Zeitung tragen für deren geistigen Inhalt die berufs-, straf- und zivilrechtliche Verantwortung so weit, als sie ihn selbst verfaßt oder zur Aufnahme bestimmt haben. Die straf- oder zivilrechtliche Verantwortung anderer Personen wird dadurch nicht ausgeschlossen.
    (2) Der Hauptschriftleiter ist für die Gesamthaltung des Textteiles der Zeitung verantwortlich.
    (3) Der Hauptschriftleiter ist verpflichtet:
        a) dafür zu sorgen, daß in eine Zeitung nur solch Beiträge aufgenommen werden, die von einem Schriftleiter verfaßt oder zur Aufnahme bestimmt sind;
        b) dafür zu sorgen, daß auf jeder Nummer einer Zeitung der Vor- und Zuname sowie der Wohnort des Hauptschriftleiters und seines Vertreters sowie jedes Schriftleiters, dem die Leitung eines bestimmten Teilgebietes der Zeitung übertragen ist, angegeben wird;
        c) jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, welcher Schriftleiter die Verantwortung für einen Beitrag trägt, soweit sich die Verantwortung nicht aus den Angaben zu b) ergibt.

§ 21
Schriftleiter, die an der Gestaltung des geistigen Inhalts einer Zeitung durch ihre Tätigkeit an einem Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art mitwirken, sind für den Inhalt im Umfang ihrer Mitwirkung verantwortlich.

Vierter Abschnitt

Verbandsrechtlicher Schutz des Schriftleiterberufs

§ 22
Die Gesamtheit der Schriftleiter wacht über die Erfüllung der Pflichten der einzelnen Berufsgenossen und sorgt für ihre Rechte und ihr Wohl.

§ 23
Die Schriftleiter sind im Reichsverband der Deutschen Presse gesetzlich zusammengefaßt. Ihm gehört jeder Schriftleiter kraft seiner Eintragung in die Berufsliste an. Der Reichsverband wird kraft dieses Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 24
(1) Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernennt den Leiter des Reichsverbandes. Dieser gibt dem Reichsverband eine Satzung, die der Genehmigung des Ministers bedarf. Er bestellt einen Beirat.
(2) Der Reichsverband gliedert sich in Landesverbände. Das Nähere bestimmt die Satzung. Schriftleiter, die im Ausland leben, müssen einem Landesverband angehören, in dessen Bezirk sich eine Zeitung oder ein Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art befindet, für das sie tätig sind.

§ 25
    (1) Der Reichsverband hat die Aufgabe:
        1. Ausbildungs-, Fortbildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für Schriftleiter zu schaffen,
        2. die Reichs- und Landesbehörden fachmännisch zu beraten,
        3. bei der Gestaltung der Anstellungsbedingungen für Schriftleiter mitzuwirken,
        4. Streitigkeiten unter Schriftleitern auf Ersuchen eines Teiles zu vermitteln und im Falle des Einverständnisses beider Teile zu schlichten,
        5. Berufsgerichte der Presse zu unterhalten.
    (2) Der Reichsverband kann weitere Aufgaben zur Erfüllung der im § 22 bestimmten Zwecke übernehmen.
    (3) Der Reichsverband ist befugt, zur Deckung seiner Kosten Umlagen unter seinen Mitgliedern auszuschreiben. Die Bestimmungen darüber bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda. Die Umlagen werden wie öffentliche Abgaben beigetrieben.

§ 26
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda führt die Aufsicht darüber, daß der Reichsverband die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllt.

§ 27
    (1) Zum Schutze des Schriftleiterberufs werden Berufsgerichte der Presse gebildet.
    (2) Berufsgerichte erster Instanz sind die Bezirksgerichte der Presse. Berufsgericht zweiter Instanz ist der Pressegerichtshof in Berlin.

§ 28
Die Berufsgerichte sind zuständig: zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob im Falle des § 10 die Eintragung in die Berufsliste zu verfügen ist, zur Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit einer Löschung im Falle des § 11, zur gutachtlichen Stellungnahme über die Wirksamkeit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Schriftleitern im Falle des § 30 zur Verhandlung und Entscheidung über Berufsvergehen von Schriftleitern (ehrengerichtliches Verfahren).


§ 29
Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Schriftleiters bedarf der Schriftform und muß die Angabe der Gründe enthalten.

§ 30
Ein Verleger darf einem Schriftleiter wegen der in der Zeitung von ihm vertretenen geistigen Haltung nur kündigen, wenn sie entweder gegen die öffentlichen Berufspflichten des Schriftleiters oder gegen die vereinbarten Richtlinien verstößt. Das Berufsgericht hat sich auf Antrag des Schriftleiters gutachtlich zu äußern, ob die Kündigung nach seiner Überzeugung entweder der Vorschrift des Satzes 1 zuwiderläuft oder zu ihrer Umgebung ausgesprochen ist. Bis zur Abgabe des beantragten Gutachtens ist ein etwaiges Verfahren vor den erkennenden Gerichten auszusetzen.

§ 31
    (1) Ein Schriftleiter, der gegen seine in den §§ 13 bis 15, 19, 20 Abs. 3 bestimmten öffentlichen Berufspflichten verstößt, begeht ein Berufsvergeben. Das Berufsgericht kann in diesem Falle:
        1. den Schriftleiter verwarnen,
        2. ihn mit einer Ordnungsstrafe bis zum Betrage eines monatlichen Berufseinkommens belegen,
        3. seine Löschung in der Berufsliste verfügen.
    (2) Mit der Löschung endet seine Befugnis, den Schriftleiterberuf auszuüben und sich Schriftleiter zu nennen.
    (3) Die Berufsgerichte können einem Schriftleiter, gegen den das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet ist, die Berufsausübung vorläufig untersagen.

§ 32
Die Berufsgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie besitzen die richterliche Unabhängigkeit. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zu gleichen Teilen Schriftleiter und Verleger sein. Alle Mitglieder der Berufsgerichte werden vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt. Die Schriftleiter schlägt der Leiter des Reichsverbandes vor, die Verleger der Leiter der Organisation der Verleger in der Reichspressekammer.

§ 33
Die Bezirksgerichte der Presse entscheiden in der Besetzung von fünf, der Pressegerichtshof in der Besetzung von 7 Mitgliedern, beide mit Einschluß des Vorsitzenden.

§ 34
Das Verfahren vor den Berufsgerichten wird durch eine Verfahrensordnung geregelt, die der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz nach Anhörung des Leiters des Reichsverbandes erläßt.

§ 35
Unabhängig von dem Verfahren vor den Berufsgerichten kann der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Löschung eines Schriftleiters in der Berufsliste verfügen, wenn er es aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls für erforderlich hält.

Fünfter Abschnitt

Strafrechtlicher Schutz des Schriftleiterberufs

§ 36
Wer sich als Schriftleiter betätigt, obwohl er nicht in die Berufslisten eingetragen oder obwohl ihm die Berufsausübung vorläufig untersagt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 37
Ein Verleger, der eine nicht in die Berufslisten eingetragene Person oder einen Schriftleiter, dem die Berufsausübung vorläufig untersagt ist, mit den Arbeiten eines Schriftleiters im Hauptberuf betraut oder eine Leitung unterhält, ohne gemäß § 18 einen Hauptschriftleiter benannt zu haben, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 38
Ein Schriftleiter, der für eine gegen § 13 oder § 14 verstoßende Handlung ein Entgelt oder einen anderen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 39
Wer es unternimmt, einen Schriftleiter oder einen Verleger oder dessen Vertreter durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils zur Vornahme, Herbeiführung oder Duldung einer gegen § 13 oder § 14 verstoßenden Gestaltung des geistigen Inhalts einer Zeitung zu bestimmen, wird wegen Pressebestechung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 40
    (1) Wer es unternimmt, einen Schriftleiter oder einen Verleger oder dessen Vertreter durch Androhung eines Nachteils zur Vornahme, Herbeiführung oder Duldung einer gegen § 13 oder § 14 verstoßenden Gestaltung des geistigen Inhalts einer Zeitung zu bestimmen, wird wegen Pressenötigung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wird die Pressenötigung unter Mißbrauch der durch das Angestelltenverhältnis des Schriftleiters bewirkten Abhängigkeit begangen, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.

§ 41
In den Fällen der §§ 38 bis 40 kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 42
Wer sich Schriftleiter nennt, obwohl er nicht in die Berufslisten eingetragen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 150.— Reichsmark oder mit Haft bestraft.

§ 43
Einem Verleger, der nach § 37, nach § 39 oder nach § 40 rechtskräftig verurteilt ist, kann der Gewerbebetrieb durch die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde untersagt werden.

Sechster Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 44
Vorschriften, nach denen die Verfolgung von Abgeordneten einer gesetzgebenden Körperschaft beschränkt wird, finden gegenüber den §§ 31 bis 35 dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 45
    (1) Die §§ 7, 8 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 65) finden auf Zeitungen und politische Zeitschriften keine Anwendung.
    (2) Soweit das Reichsgesetz über die Presse im übrigen Bestimmungen über den verantwortlichen Redakteur trifft, gilt für Zeitungen und politische Zeitschriften der nach den § 20 Abs. 1, § 21 dieses Gesetzes verantwortliche Schriftleiter als verantwortlicher Redakteur.

§ 46
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda kann im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Reichsministern Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Überleitung des bisherigen Rechtszustandes in den neuen erlassen.

§ 47
Zu welchem Zeitpunkt dieses Gesetz in Kraft tritt, bestimmt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.

Berlin, den 4. Oktober 1933.

Der Reichskanzler

Adolf Hitler

Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda

Dr. Goebbels




Oben sehen wir einen Ausschnitt von der Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt. Ausschnitt erstellt von K. J.


[Siehe in: Reichsgesetzblatt, Teil I, 7.10.1933, S. 713–717, Paginierung fortlaufend.]
 



 
||| Aber dazu gehört letztlich auch noch: "Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetzes", 19.12.1933, in: RGBL I 1933, 20.12.1933, S. 1085 ff. ||| Darin steht auch das Inkrafttreten des Gesetzes ab 1.1.1934.


Diese Verordnung vom 19.12.1933 folgt nun ebenfalls im Wortlaut.


Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetzes.

Vom 19. Dezember 1933.


Auf Grund der §§ 46 und 47 des Schriftleitergesetzes vom 4. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 713) und des § 7 des Reichskulturkammergesetzes vom 22. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 661) wird folgendes bestimmt:


I
Inkrafttreten des Schriftleitergesetzes und Eingliederung der Schriftleiter in die Pressekammer


§ 1
Das Schriftleitergesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft. Bis zu diesem Tage findet auch § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 797) auf Schriftleiter keine Anwendung.

II
Zulassung zum Schriftleiterberuf

§ 2
(1) Wer nach dem 31. Dezember 1933 den Schriftleiterberuf ausüben will, muß, wenn er es nicht schon getan hat, unverzüglich bei dem für ihn zuständigen Landesverband des Reichsverbandes der deutschen Presse (im folgenden kurz mit Landesverband und Reichsverband bezeichnet) einen Antrag auf Eintragung in die Berufsliste stellen.
Zuständig ist für die im Reichsgebiete lebenden Schriftleiter der Landesverband, in dessen Bezirke der Schriftleiter wohnt, für die im Auslande lebenden Schriftleiter nach Wahl des Antragstellers ein Landesverband, in dessen Bezirke sich eine Zeitung oder ein Unternehmen der im §4 des Gesetzes bezeichneten Art befindet, für das er tätig ist (§ 24 Abs.2 des Gesetzes).

§ 3
(1) Der Antrag ist nur wirksam, wenn er in der vom Reichsverband vorgeschriebenen Form gestellt ist. Die vorgeschriebene Form besteht in der Ausfüllung eines Fragebogens, der sich an die Bestimmungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 6. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 245) anlehnt und die Bestimmungen des Schriftleitergesetzes berücksichtigt.
(2) Formlose Anträge, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beim zuständigen Landesverband eingereicht werden, gelten als wirksam gestellt, müssen aber auf Verlangen des Landesverbandes unverzüglich formgerecht wiederholt werden.

§ 4
Folgende Personen sind Schriftleiter und müssen daher einen Antrag stellen:
1. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift zur Erledigung von Schriftleiterarbeiten durch Dienstvertrag im Hauptberuf angestellt ist,
2. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift, deren Eigentümer oder Miteigentümer er ist, Schriftleiterarbeiten im Hauptberuf erledigt,
3. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift zur Erledigung von Schriftleiterarbeiten zwar im Nebenberuf, aber in der Eigenschaft eines Hauptschriftleiters angestellt ist,
4. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift, deren Eigentümer oder Miteigentümer er ist, Schriftleiterarbeiten zwar im Nebenberuf, aber in der Eigenschaft eines Hauptschriftleiters erledigt,
5. wer bei einem Korrespondenzbüro, einer Nachrichtenagentur, einer Presseillustrationsfirma oder einem sonstigen Unternehmen der im § 4 des Gesetzes bezeichneten Art zur Erledigung von Schriftleiterarbeiten durch Dienstvertrag im Hauptberuf angestellt ist,
6. wer bei einem Korrespondenzbüro, einer Nachrichtenagentur, einer Presseillustrationsfirma oder einem sonstigen Unternehmen der im § 4 des Ge setzes bezeichneten Art, dessen Eigentümer oder Miteigentümer er ist, Schriftleiterarbeiten im Hauptberuf erledigt.

§ 5
Unter den Begriff der Schriftleiterarbeiten fällt jede unmittelbare oder mittelbare Textgestaltung durch Wort, Nachricht oder Bild, nicht aber die Tätigkeit für den Anzeigenteil einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift.


§ 6
Ein Unternehmen der im § 4 des Gesetzes (1)   bezeichneten Art ist jede im Hauptberuf ausgeübte Belieferung von Zeitungen oder politischen Zeitschriften durch Wort, Nachricht oder Bild. Es kommt nicht darauf an, ob dabei Hilfskräfte beschäftigt sind.
(2) Berichterstatter im Hauptberuf werden regelmäßig unter Abs. 1 fallen.

§ 7
Folgende Personen sind nicht Schriftleiter und brauchen daher keinen Antrag zu stellen:
1. wer seine Tätigkeit bei einem Druckwerk ausübt, das weder eine Zeitung noch eine Zeitschrift ist,
2. wer seine Tätigkeit bei einer Zeitschrift ausübt, die nicht politischer Art ist,
3. wer seine Tätigkeit bei einer Zeitung oder einer Zeitschrift ausübt, die im amtlichen Auftrag herausgegeben wird (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes).

§ 8
(1) Zeitungen sind Druckwerke der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Art, wenn sie zur Berichterstattung über Tagesereignisse bestimmt sind.
(2) Bei Zeitungen kommt es nicht darauf an, ob sie politischer Art sind oder nicht.
(3) Zeitschriften sind Druckwerke der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Art, wenn ihre Erörterungen an Tagesereignisse nicht gebunden sind.

§ 9
Weder eine Zeitung noch eine Zeitschrift ist gemäß § 2 des Gesetzes
a) ein Druckwerk, das in Zwischenräumen von mehr als 3 Monaten erscheint,
b) ein Druckwerk, dessen Bezug an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist, das also nicht von jedem erworben werden kann. Ein bestimmter Personenkreis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn die Druckauflage höher ist als 500 Stück.

§ 10
Politisch ist jede Zeitschrift, die nicht rein wissenschaftlicher oder rein technischer Art ist oder deren politischen Charakter der Reichsminister für Volks aufklärung und Propaganda nicht aus anderen Gründen verneint.

§ 11
Im amtlichen Auftrag herausgegeben ist eine Zeitung oder eine politische Zeitschrift, wenn der Herausgeber eine Reichs-, Landes- oder Gemeindebehörde ist.

§ 12
(1) Wer im Zweifel ist, ob die Tätigkeit, die er nach dem 31. Dezember 1933 ausüben will, unter das Gesetz fällt, muß unverzüglich bei dem Landesverband anfragen, der für ihn zuständig wäre. Dieser muß ihm seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Gegen die Entscheidung kann der Anfragende binnen 14 Tagen die Entscheidung des Reichsverbandes anrufen und gegen diese, die ihm ebenfalls schriftlich mitzuteilen ist, innerhalb derselben Frist die Entscheidung des Reichs ministers für Volksaufklärung und Propaganda. Bis zu dessen Entscheidung kann er seine Tätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda sie ihm vorläufig untersagt.
(2) Wenn der Landesverband selbst im Zweifel ist, so kann er die Anfrage zur unmittelbaren Entscheidung dem Reichsverband vorlegen. Wenn der Reichsverband selbst im Zweifel ist, so kann er sie dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda vorlegen.

§ 13
(1) Der Leiter des Landesverbandes kann bis zum 31. Januar 1934 Eintragungen in die Berufsliste auf Widerruf verfügen, wenn er annimmt, daß die endgültige Eintragung zulässig ist. Solche Eintragungen sind zu löschen, sobald sich ergibt, daß die Annahme nicht zutrifft.
(2) Die endgültige Eintragung darf nicht erfolgen, solange keine Angaben des Antragstellers über die Voraussetzungen unter §5 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vorliegen.

§ 14 Anträge auf Befreiung gemäß § 9 des Gesetzes begründen im allgemeinen keine Befugnis zur vorläufigen Betätigung als Schriftleiter. In Ausnahmefällen kann der Leiter des Landesverbandes auf Anträge, die bis zum 31. Januar 1934 bei ihm eingegangen sind, die Eintragung in die Berufsliste auf Widerruf vornehmen, wenn er den Antrag gemäß §9 Abs. 1 des Gesetzes befürwortet und auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen annimmt, daß ihm stattgegeben werden wird.

§ 15 Aussicht auf Befreiung vom Erfordernis der Reichsangehörigkeit (§5 Nr. 1 des Gesetzes) haben
a) Deutschstämmige, wenn nicht in ihrer Person Bedenken bestehen (§9 Abs. 2 des Gesetzes)
b) Personen, die den Schriftleiterberuf an einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift einer nationalen Minderheit im Deutschen Reiche ausüben wollen, wenn in dem Staat, dem sie angehören, Reichsdeutsche den Schriftleiterberuf an einer deutschen Zeitung oder politischen Zeitschrift ausüben,
c) Personen, die im Auslande wohnen und an einer im Reichsgebiete herausgegebenen Zeitung oder politischen Zeitschrift auf Dienstvertrag angestellt sind.

§ 16
Aussicht auf Befreiung vom Erfordernis der arischen Abstammung (§5 Nr. 3 des Gesetzes, § 6) haben
a) Personen, die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind; die Vorschriften der Durchführungsverordnungen zu dem Gesetz zur Wie derherstellung des Berufsbeamtentums finden entsprechende Anwendung.
Personen, die den Schriftleiterberuf an einer jüdischen Zeitung ausüben wollen; ihnen wird jedoch die Befreiung unter Beschränkung auf die Tätigkeit an solchen Zeitungen erteilt werden.
Im übrigen sollen die Leiter der Landesverbände Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der arischen Abstammung nur in besonderen Fällen und nur für bestimmte Zweige der Tätigkeit eines Schriftleitere befürworten.

§ 17
Aussicht auf Befreiung vom Erfordernis der arischen Ehe (85 Nr. 3 des Gesetzes, §6) haben Personen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bereits mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet waren.

§ 18
Die Leiter der zuständigen Landesverbände sind ermächtigt, Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes wenigstens ein Jahr lang an einer im Reichsgebiet herausgegebenen Zeitung oder politischen Zeitschrift oder einem im Reichsgebiet betriebenen Unternehmen der im § 4 des Gesetzes bezeichneten Art als Schriftleiter tätig waren, vom Erfordernis der fachmännischen Ausbildung (85 Nr. 6, §7 des Gesetzes) zu befreien. Personen, bei denen dies nicht der Fall ist, werden im allgemeinen nur zum Ausbildungsdienst zugelassen werden.
Aussicht auf Befreiung vom Erfordernis der fachmännischen Ausbildung für die Dauer von einem halben Jahr der Ausbildungszeit haben Personen, die ein akademisches Studium der Zeitungswissenschaft an einer deutschen Hochschule von mindestens sechs Semestern in Verbindung mit einem für die Gestaltung des Inhalts der Zeitung und Zeitschrift wichtigen Wissensgebiet nachweisen.

§ 19
Die Eignung zum Schriftleiterberuf im Sinne des §5 Nr. 7 des Gesetzes besitzen solche Personen nicht,
1. die in ihrer bisherigen Schriftleitertätigkeit ständig und wesentlich gegen die Pflichten verstoßen haben, die sie nach den §§ 13 bis 15 des Gesetzes erfüllen sollen,
2. die sich in ihrer beruflichen oder politischen Betätigung als Schädlinge an Staat und Volk erwiesen haben.

§ 20
Für die Annahme der in § 19 bezeichneten Voraus setzungen soll die frühere Jugehörigkeit zu einer politischen Partei allein nicht genügen. Eine Ausnahme soll nur für solche Personen gelten, die bis zum 30. Januar 1933 für die marxistische Presse tätig waren. Verantwortungsbewußtsein gegenüber Staat und Volk und persönliche Lauterkeit sollen über die Eignung zum Schriftleiterberuf entscheiden. Niemand braucht die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung zu fürchten, der bei der Ausübung des Schriftleiterberufes diese Voraussetzungen erfüllt. Eine darin einheitliche, sonst aber vielgestaltige deutsche Presse zu schaffen, ist der Wille des Schriftleitergesetzes.


§ 21
Vor jeder endgültigen Eintragung eines Schriftleiters in die Berufsliste ist ein polizeiliches Führungszeugnis über ihn beizuziehen.


§ 22
Die Eintragungen in die Berufsliste müssen enthalten: Namen, Geburtstag und fort und Wohnung des Eingetragenen. Es muß weiter aus ihnen hervorgehen, ob die Erfordernisse des §5 des Gesetzes erfüllt sind oder ob von einzelnen Voraussetzungen Befreiung erteilt worden ist. Ferner muß aus ihnen hervorgehen, in welcher Art und bei welcher Zeitung die Ausbildung erfolgt ist und bei welcher Zeitung der Eingetragene seine Tätigkeit ausübt. Satz 2 und 3 gelten nicht für Eintragungen auf Widerruf.


§ 23
Der Leiter des Landesverbandes hat die unveränderte Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Berufslisten ständig persönlich zu überwachen.
Es sind gesonderte Berufslisten zu führen für
a) unbeschränkt zugelassene Schriftleiter,
b) Schriftleiter, deren Zulassung auf bestimmte Zweige der Tätigkeit eines Schriftleiters beschränkt ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes),
c) Schriftleiter in der Ausbildung und während der Übergangszeit
d) auf Widerruf eingetragene Schriftleiter nach § 13 dieser Verordnung, auf Widerruf eingetragene Schriftleiter nach § 14 dieser Verordnung.

§ 25
(1) Aufgabe des Berufs (§11 des Gesetzes) liegt bei einem hauptberuflichen Schriftleiter vor, wenn er entweder jede Berufstätigkeit aufgibt oder sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil einer Tätigkeit zuwendet, zu der er die fachmännische Ausbildung eines Schriftleiters nicht mehr braucht. Fachmännische Tätigkeig zur Beobachtung der Presse oder zur Verbindung mit ihr bei einer Behörde, einem Verbande oder einer sonstigen Stelle gilt nicht als Aufgabe des Berufes. Aufgabe des Berufs liegt bei einem Schriftleiter, der im Nebenberuf, jedoch in der Eigenschaft eines Hauptschriftleiters, angestellt ist, vor, sobald sein Anstellungsverhältnis endet.
(3) Aufgabe des Berufs bei einem Schriftleiter, der im Nebenberuf, jedoch in der Eigenschaft eines Hauptschriftleiters, an einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift tätig ist, deren Eigentümer oder Miteigentümer er ist, liegt vor, sobald er diese Tätigkeit nicht mehr ausübt.

§ 26
Der Leiter des Landesverbandes ist verpflichtet, in seinem Bezirk darüber zu wachen, daß niemand unbefugt die Tätigkeit eines Schriftleiters ausübt oder sonst gegen die Strafvorschriften des Gesetzes verstößt.

§ 27
Wer nicht in die Berufsliste eingetragen ist, darf sich nicht Schriftleiter nennen, auch nicht unter Beifügung eines Zusatzes zu dieser Bezeichnung. Berufsangehörige, die im Ruhestand leben, dürfen die Bezeichnung Schriftleiter mit dem Jusatz a. D. oder i. R. führen. Der Leiter des Landesverbandes kann die Führung dieser Bezeichnung untersagen, wenn anzunehmen ist, daß die in Frage kommende Person nach den Bestimmungen des Gesetzes nicht mehr zum Schriftleiterberuf zugelassen werden würde.


III
Ausübung des Schriftleiterberufes


§ 28
Mündliche Abmachungen über das Rechtsverhältnis zwischen Verleger und Schriftleiter sind unverzüglich schriftlich festzulegen.

§ 29
(1) Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung oder der politischen Zeitschrift (§ 16 des Gesetzes) verlieren ihre Gültigkeit, soweit sie den §§ 13 oder 14 des Gesetzes widersprechen oder soweit sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gilt auch eine Verpflich tung, die Politik einer nicht mehr zulässigen Bartei zu vertreten.
(2) Soweit Richtlinien nicht vereinbart oder nach Absatz 1 nicht mehr gültig sind, können die Verleger die Ergänzung des Anstellungsvertrages durch Richt linien innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verlangen. Kommnt eine Einigung zwischen Verleger und Schriftleiter nicht zustande, so kann der Verleger das Anstellungsver hältnis spätestens am 28. Februar 1934 unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.

§ 30
Die Reichspressekammer kann für den Abschluß von Anstellungsverträgen und für die Überleitung bestebender Verträge in den neuen Rechtszustand Grundsätze aufstellen.

§ 31
Der Verleger einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift ist verpflichtet, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes einen Hauptschriftleiter zu bestellen (§ 18 des Gesetzes). Die Bestellung mehrerer Hauptschriftleiter ist nicht zulässig. (2) Der Hauptschriftleiter einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift ist verpflichtet, bis zum 10. Ja nuar 1934 einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen (§ 19 des Gesetzes).


IV

Mitgliedschaft zum Reichsverband der deutschen Presse


§ 32
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erlischt die Mitgliedschaft zum Reichsverband ber deutschen Presse für alle Personen, die nicht zu diesem Zeitpunkt in die Berufsliste eingetragen sind. Die Ansprüche aus der früheren Mitgliedschaft bleiben unberührt.


Berlin, den 19. Dezember 1933.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Greiner


Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner


Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Schlegelberger





Oben sehen wir einen Ausschnitt von der Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt. Hier Ausgabe 20.12.1933, als die zusätzliche Verordnung (vom 19.12.1933) zum Schriftleitergesetz (vom 4.10.1933, publiziert 7.10.1933) publiziert wurde.
Ausschnitt erstellt von K. J.


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Dieser Gesetztestext (als offener Text, erster Text, ganz oben) wurde von Klaus Jans als offene Online-Version fürs Internet erschlossen und erstmals am 19-2-2024, Montag, online gestellt. /// Sperrdruck wurde hier allerdings kursiv wiedergegeben. Das ist für das Internet besser für die Suche als Sperrtext, wo nach jedem Buchstaben ein "Blank" (Leerzeichen) kommt. ///        
    Die zusätzliche Verordnung (als offener Text) vom 19.12.1933 wurde erstmals am 14-3-2024 hier online gestellt.
K. J.







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UND EINE KLEINE BIBLIOGRAFIE ZU ERNST FABER IST HIER: DIREKT-LINK buecher-und-publikationen-von-ernst-faber.htm



ALS (zudem mahnende) QUELLE: Das Schriftleitergesetz der Nationalsozialisten von 1933 im kompletten Originaltext (Wortlaut)






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